Allgemeine Geschäftsbedingungen

A) Geltungsbereich

1. Unsere Bedingungen, gelten für alle Verträge, auch zukünftige Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, Auskünften u.ä.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden, werden nicht anerkannt. Dies gilt auch dann, wenn wir Ihnen im Einzelfall, nicht nochmals wiedersprechen.

3. Aufträge werden erst durch unsere Auftragsbestätigung verbindlich. Änderungen und Ergänzungen, sollen in Textform erfolgen. Alle Angebote, sind
bis zum Vertragsschluss freibleibend, soweit sie nicht als Festangebot bezeichnet sind.

4. Die in Prospekten, Katalogen, Preislisten, Werbeflyern  oder in den zum Angebot oder Auftragsbestätigungen gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, wie Zeichnungen, technische Daten, Maß und/oder Leistungsbeschreibungen, sind unverbindlich.

 

B) Zahlungsbedingungen und Preise

1. Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, sind unsere Rechnungen innerhalb von 10 Tagen, mit 2% Skonto und innerhalb von 30 Tagen netto, jeweils zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.

2. Der Versand, erfolgt auf eigenen Rechnung des Käufers,  mit Ausnahme der Versandkosten, die für einen etwaigen Nachbesserungsversuch oder eine Ersatzlieferung entstehen. Bei Aufträgen unter 225 € Netto-Warenwert, berechnen wir Versandkosten.

3. Im Falle eines Zahlungsverzuges unseres Kunden, sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung  auszuführen und nach vergeblicher Aufforderung zur Sicherheitsleistung, nach Ablauf einer von uns gesetzten an gemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurück zu treten. Stattdessen können wir auch Schadensersatz, wegen Pflichtverletzung einfordern.

4. Unsere Kunden können nur mit solchen Forderungen auf rechnen, die unbestritten, oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

C) Lieferzeiten

1. Lieferzeiten sind für uns nur verbindlich, wenn Sie von uns ausdrücklich bestätigt werden. Sie beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, nicht jedoch vorechtzeitigem Eingang sämtlicher von unserem Kunden zu liefernder Unterlagen erforderlicher unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und vollständiger Selbstbelieferung.

2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge unseres Verschuldens nicht eingehalten,so ist der Kunde nach einer angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. Bei Überschreitung einer Lieferfrist mit Teilen unserer Leistung, ist der Kunde berechtigt, vom gesamten Vertrag zurück zu treten, wenn die teilweise Erfüllung für Ihn kein Interesse hat. Befinden wir uns bei Überschreitung einer Lieferfrist Verzug, kann der Kunde auch Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen. Der Schadensersatz ist begrenzt, auf 10% des vereinbarten Preises für denjenigen Teil der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung, nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß geliefert werden kann. Darüber hinausgehende Entschädigungsansprüche des Kunden, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, soweit wir nicht in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit haften.

3. Ereignisse höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, die nicht  von uns zu vertreten sind und die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z.B. Rohstoff- und/oder Energiemangel, Streiks oder Aussperrungen oder Krieg und Aufruhr, gleichgültig ob diese Umstände bei  uns, einem Vorlieferanten oder einem Unterlieferanten eintreten, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurück zu treten. Ebenso kann der Kunde vom Vertrag  zurücktreten, soweit dessen Durchführung unzumutbar wird.

4. Wir werden den Kunden über jeden Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren und im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden, unverzüglich erstatten.

 

D) Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum, bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen unseren Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche. Im Falle laufender Rechnung, umfasst der Sicherungszweck des Eigentumsvorbehaltes auch den festgestellten Saldo.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes, ist dem Kunden einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt und die Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und unter der Bedingung gestattet, dass der Kunde Bezahlung erhält oder den Vorbehalt vereinbart, dass das Eigentum auf seinen Kunden erst dann übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung vollständig erfüllt hat.

3. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware weiter, so tritt er uns bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus den Weiterveräußerungen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten (einschließlich möglicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent), sicherheitshalber ab. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein einzelner Preis vereinbart wurde, so tritt uns der Kunde mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem von der korundex GmbH in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht

4. Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden  oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für uns. Der Kunde verwahrt die neue Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die verarbeitete, oder umgebildete Sache, gilt als Vorbehaltsware.

5. Bei der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen nicht zu uns gehörenden Gegenständen, steht uns Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware, zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Kunde Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, räumt der Kunde uns Miteigentum an der neu entstandenen Sache, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware, zu der übrigen, verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware, zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ein.

6. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache, tritt der Kunde uns seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten (einschließlich möglicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent), sicherheitshalber ab. Die Abtretung gilt jedoch nur in
Höhe des Betrages, der dem von  uns in Rechnung gestellten Wert der Ware verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der uns abgetretene Forderungsteil, ist vorrangig zu bedienen.

7. Für den Fall der Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, tritt der Kunde seine Forderung,  die ihm als  Vergütung für die Verbindung zustehen, mit allen Nebenrechten (einschließlich etwaiger Saldoforderungen aus dem Kontokorrent) sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware, zu den übrigen ververbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung, an uns ab.

8. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte die uns zustehen, die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v.H. übersteigt, werden wir auf verlangen des Kunden, einen Teil der Sicherungsrechte freigeben.

9. Von Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen.

10. Bis auf Wiederruf durch uns, ist der Kunde zur Einbeziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Verbindung befugt. Zum Wiederruf der Einbeziehungsbefugnis des Kunden, sind wir berechtigt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Kunden nahelegen. Außerdem können wir in diesen Fällen die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte aus der Abtretung erforderliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen

11. Bei schuldhaften Verstößen des Kunden gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist, zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Geltendmachung, bzw. Rücknahme des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns, liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. Wir sind nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und uns unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche, aus dem Erlös zu befriedigen.

 

E) Gefahrenübergang und Versand

1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreien Lieferungen, mit dem Verlassen des Lieferwerkes oder des Lagers, auf den Kunden über. Bei vom Kunden zu vertretenden Verzögerungen der Absendung, geht die Gefahr bereits mit unserer Mitteilung der Versandbereitschaft, auf ihn über.

2. Wir bestimmen den Versandweg, Versandmittel und Paketdienste/Spedition.

3. Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu leisten, soweit dies vom Kunden gewünscht und zumutbar ist.

 

F) Mängel und Verjährung

1. Geringfügige oder handelsübliche Beschaffenheitsabweichungen, stellen keinen Sachmangel dar.

2. Wir übernehmen keine Garantien für die Haltbarkeit oder Beschaffenheit der bestellten Ware. Dies gilt auch bei der Vorlage von Mustern und Proben, den Hinweisen auf technische Normen oder wenn wir den Kunden außerhalb derrLieferung beraten haben.

3. Mängelrügen sind unverzüglich unter genauer Bezeichnung der Lieferung geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln, ist eine Rüge nach Ablauf von 14 Tagen seit deren Feststellung verspätet. Ansprüche aus verspätet gerügten Mängeln, sind ausgeschlossen.

4. Weitere Ansprüche des Kunden aus Mängeln der Lieferung gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen, sind ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleiben die Ansprüche unseres Kunden, aus Kapitel G (Haftung).

5. Alle Mängelansprüche verjähren, in einem Jahr ab Ablieferung der Waren. Dies gilt nicht für die zwingenden Verjährungsfristen für Ansprüche des Kunden, wegen und Baustoffmängeln und den Rückgriff des Kunden.

 

G) Haftung

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden,  gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen vertraglicher  Pflichtverletzungen und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetzt und im Falle des Rückgriffs des Kunden, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit, für die Übernahme von Garantien oder die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, zwingend haften. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, ist jedoch auf dem vertragstypischen,  vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

2. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden, ist mit vorstehenden Regelungen, nicht verbunden.

 

H) Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Für die vertraglichen Beziehungen, gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge, über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CSIG).

2. Gerichtsstand, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten einschließlich von Scheck- und Wechselklagen, ist der Sitz unserer Gesellschaft. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an einen der gesetzlichen Gerichtsstände, in Anspruch zu nehmen.

 

 

Die Haftung für Druckfehler ist ausgeschlossen.